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Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz · Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

§ 6 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

Abschnitt I. Abschnitt römisch eins.

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Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung vgl. Art. IV, BGBl. Nr. 87/1963 .

(1) Öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, können entweder selbständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer öffentlichen Pflichtschule bestehen.

(2) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1, 2 und 4 sowie der §§ 8, 10, 11 Abs. 3 und des § 12 finden auf solche Schülerheime sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß unter Erhaltung eines Schülerheimes auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher zu verstehen ist.

История на изменения
  • In Kraft seit 1963-04-26