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Europäisches Abkommen über die Gleichwer · Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten

§ 5 Europäisches Abkommen über die Gleichwer

Artikel 5

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Die unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) fallenden Vertragsparteien übermitteln den Wortlaut dieses Abkommens den Behörden der Universitäten in ihrem Hoheitsgebiet und legen ihnen nahe, die in den Artikeln 2, 3 und 4 niedergelegten Grundsätze wohlwollend zu prüfen und zur Anwendung zu bringen.