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Europäische Organisation für Kernphysika · Europäische Organisation für Kernphysikalische Forschung

§ 0 Europäische Organisation für Kernphysika

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(Übersetzung.)

Abkommen über die Errichtung einer Europäischen Organisation für Kernphysikalische Forschung

StF: BGBl. Nr. 41/1960

BGBl. Nr. 295/1962 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 157/1986 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 352/1991 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 120/1994 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 146/2015 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 161/2016 (K – Geltungsbereich)

*Belgien 41/1960 *Bulgarien III 146/2015 *Dänemark 41/1960 *Deutschland/BRD 41/1960 *Finnland 352/1991 *Frankreich 41/1960 *Griechenland 41/1960 *Israel III 146/2015 *Italien 41/1960 *Jugoslawien 41/1960, 352/1991 K *Niederlande 41/1960 *Norwegen 41/1960 *Polen 120/1994 *Portugal 157/1986 *Rumänien III 161/2016 *Schweden 41/1960 *Schweiz 41/1960 *Slowakei 120/1994 *Spanien 295/1962 *Tschechische R 120/1994 *Tschechoslowakei 120/1994 *Ungarn 120/1994 *Vereinigtes Königreich 41/1960

DIE VERTRAGSSTAATEN dieses Abkommens –

IM HINBLICK auf das am 15. Februar 1952 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Bildung eines Rates von Vertretern europäischer Staaten zur Planung eines internationalen Laboratoriums und zur Organisation anderer Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kernphysikalischen Forschung;

IM HINBLICK auf das am 30. Juni 1953 in Paris unterzeichnete Ergänzungsabkommen zur Verlängerung des genannten Abkommens; und

VON DEM WUNSCHE BESEELT, gemäß Artikel III Absatz 2 des genannten Abkommens vom 15. Februar 1952 ein Abkommen über die Errichtung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung einschließlich der Errichtung eines internationalen Laboratoriums zur Durchführung eines abgestimmten Programms für rein wissenschaftliche Forschung und Grundlagenforschung über Teilchen hoher Beschleunigung abzuschließen –

HABEN folgendes VEREINBART:

Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Artikel XVIII für Österreich am 10. November 1959 in Kraft getreten. Dem Abkommen gehören folgende weitere Staaten an: Belgien, Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Jugoslawien, die Niederlande, Norwegen, Schweden, die Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Der Bundespräsident erklärt den Beitritt der Republik Österreich zu dem am 1. Juli 1953 abgeschlossenen Abkommen über die Schaffung einer Europäischen Organisation für kernphysikalische Forschung, welches also lautet: ...

und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 29. Oktober 1959.