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Internationales Institut für Kältetechni · Internationales Institut für Kältetechnik

§ 21 Internationales Institut für Kältetechni

Beamtete Funktionäre und Hilfspersonal.

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1. Die beamteten Funktionäre und das Hilfspersonal werden vom Direktor ernannt und entlassen. Ihre Rechte und Pflichten sind in den Allgemeinen Vorschriften niedergelegt.

2. Die Ernennung von beamteten Funktionären ist jedoch erst nach erfolgter Bestätigung durch den Leitungsausschuß gültig.