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Europäisches Abkommen über die Gleichwer · Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse

§ 6 Europäisches Abkommen über die Gleichwer

Artikel 6

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Die unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) dieses Abkommens fallenden Vertragsparteien wenden die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 dort an, wo die Zuständigkeit für die Regelung der Frage der Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse beim Staat liegt, und wenden die Bestimmungen des Artikels 5 dort an, wo der Staat für diese Fragen nicht zuständig ist.