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SchOG · Schulorganisationsgesetz

§ 31 SchOGOrganisationsformen der Polytechnischen Schule

4. Polytechnische Schule.

В силаОфициален текст

(Grundsatzbestimmung) Polytechnische Schulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1. als selbständige Polytechnische Schulen oder

2. als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

3. als Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule.

Hierüber hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und des Schulerhalters zu entscheiden.

История на изменения
  • In Kraft seit 2019-01-01