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SchOG · Schulorganisationsgesetz

§ 41 SchOG§ 41. Reifeprüfung. Paragraph 41, Reifeprüfung.

Abschnitt II. Abschnitt römisch zwei. Allgemeinbildende höhere Schulen.

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(1) Der Bildungsgang der allgemeinbildenden höheren Schulen wird durch die Reifeprüfung abgeschlossen.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung berechtigt zum Besuch einer Universität, für die die Reifeprüfung Zulassungsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung aus den Unterrichtsgegenständen Latein, Griechisch oder Darstellende Geometrie abzulegen sind.

История на изменения
  • In Kraft seit 2018-06-15