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Privatschulgesetz · Privatschulgesetz

§ 6 Privatschulgesetz§ 6. Schulräume, Lehrmittel und Unterrichtsmittel Paragraph 6, Schulräume, Lehrmittel und Unterrichtsmittel

ABSCHNITT I. ABSCHNITT römisch eins. Errichtung und Führung von Privatschulen.

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Der Schulerhalter hat nachzuweisen, daß er über Schulräume verfügt, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen. Ferner hat er nachzuweisen, dass die Privatschule die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen aufweist und über für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule im Sinne des § 2 des Schulorganisationsgesetzes geeignete Unterrichtsmittel verfügt.

История на изменения
  • In Kraft seit 2017-09-16