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Abkommen über Zusammenarbeit auf den Geb · Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten Kultur, Wissenschaft und Erziehung (BR Jugoslawien)

§ 5 Abkommen über Zusammenarbeit auf den Geb

Artikel 5

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Die Vertragsstaaten regeln die Gleichwertigkeit der Reifezeugnis die Anrechnung von Studienzeiten sowie die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse durch besondere Abkommen.