Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit · Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)
§ 21 Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit
Artikel XXI Artikel römisch 21
Jede Vertragschließende Partei wird der anderen schriftlich im diplomatischem Wege die Erfüllung der zur Durchführung des vorliegenden Abkommens erforderlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen bekanntgeben. Das Abkommen tritt 60 Tage nach erfolgter letzter Notifikation in Kraft.