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Abkommen über Zusammenarbeit auf den Geb · Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Jugoslawien)

§ 4 Abkommen über Zusammenarbeit auf den Geb

Artikel 4

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Jeder Vertragsstaat gewährt nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten jährlich Studierenden und absolvierten Akademikern des anderen Vertragsstaates angemessene Stipendien wissenschaftlicher und künstlerischer Richtung.