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Aufnahms- und Eignungsprüfungen · Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 34 Aufnahms- und EignungsprüfungenDurchführung der mündlichen Prüfung

6. ABSCHNITT Aufnahmsprüfung in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium

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(1) Dem Prüfungskandidaten sind im Rahmen der mündlichen Prüfung in jedem Prüfungsgebiet zwei voneinander unabhängige Aufgaben vorzulegen.

(2) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgaben keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.

(3) Im übrigen findet § 25 Anwendung.

История на изменения
  • In Kraft seit 1978-04-14