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Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwisch · Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwischen Österreich und Italien zur Förderung der kulturellen Beziehungen

§ 3 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zwisch

Artikel 3

В силаОфициален текст

Die in Artikel 16 des Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden Ländern vom 14. März 1952 genannte Gemischte Kommission ist auch zur Durchführung dieses Zusatzprotokolls berufen.

Sie setzt zu diesem Zweck eine eigens hierfür bestimmte Unterkommission ein.