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Übereinkommen über die Zusammenarbeit au · Übereinkommen über die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet (Rumänien)

§ 2 Übereinkommen über die Zusammenarbeit au

Artikel 2

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Die Vertragschließenden Parteien werden zur Vertiefung der Zusammenarbeit auf den Gebieten der wissenschaftlich-technischen Forschung und Entwicklung insbesondere fördern:

1. die gemeinsame Erstellung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen zwischen den wissenschaftlich-technischen Anstalten und Organisationen beider Länder;

2. die gemeinsame Errichtung von Forschungseinrichtungen auf Grund von Programmen, die zwischen den zusammenarbeitenden Institutionen beider Länder vereinbart werden;

3. die Bildung von gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsgruppen;

4. den wissenschaftlich-technischen Erfahrungsaustausch durch Besuche, Studienreisen und Konsultationen von Wissenschaftern und sonstigen Fachleuten;

5. den Austausch von wissenschaftlich-technischen Veröffentlichungen, Dokumentationen und Informationen auf nichtkommerzieller Grundlage;

6. die Veranstaltung von wissenschaftlich-technischen Ausstellungen bzw. Vorführungen auf nichtkommerzieller Grundlage;

7. die Gewährung von Stipendien für Wissenschafter, Forscher und Spezialisten an Universitäten und Forschungsinstituten.