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Prüfungstaxengesetz · Prüfungstaxengesetz

§ 5 Prüfungstaxengesetz

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(1) Die in den Anlagen I, Ia, II und III angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956 , in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.

(2) Ergeben sich bei der Ermittlung der Beträge gemäß Abs. 1 Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“). Der Berechnung einer allfälligen Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zu Grunde zu legen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2022-11-01