Externistenprüfungsverordnung · Externistenprüfungsverordnung
§ 22 ExternistenprüfungsverordnungÜbergangs- und Schlußbestimmungen
Zeugnisformulare gemäß den Anlagen 2 bis 9 sind unter Zugrundelegung der Neuregelung der deutschen Rechtsschreibung abzufassen und es sind die ersten beiden Ziffern der Jahreszahl im Datumsfeld entsprechend zu ändern.
История на изменения
- In Kraft seit 2016-08-20