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Übereinkommen zwischen Österreich und Fr · Übereinkommen zwischen Österreich und Frankreich betreffend die Verfassung des Lycée Franςais

§ 6 Übereinkommen zwischen Österreich und Fr

Artikel VI Artikel römisch sechs

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(1) Schüler, die vor erfolgreicher Ablegung des Baccalauréats aus dem Lycée Franςais ausscheiden, haben gemß den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974 , eine Einstufungsprüfung abzulegen, wenn sie die Aufnahme in eine österreichische öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule anstreben.

(2) Die Einstufungsprüfung entfällt für jene Schüler, die den ergänzenden Unterricht erfolgreich besucht haben, bei einem übertritt in die 1. bis 4. Schulstufe zur Gänze, ab der 5. Schulstufe hinsichtlich der dem ergänzenden Unterricht entsprechenden Unterrichtsgegenständen.

(3) Für den Fall des übertritts ist der Schüler im Bereich des ergänzenden Unterrichts auch nach den österreichischen Leistungsbeurteilungsvorschriften zu beurteilen. Im Zeugnis sind beide Beurteilungen ersichtlich zu machen.