§ 15 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den
Artikel 15
Die Vertragsstaaten ermutigen zur Intensivierung der Beziehungen auf den Gebieten des Sports durch Zusammenarbeit der entsprechenden Organisationen.
Artikel 15
Die Vertragsstaaten ermutigen zur Intensivierung der Beziehungen auf den Gebieten des Sports durch Zusammenarbeit der entsprechenden Organisationen.