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Abkommen über wissenschaftlich-technisch · Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (China)

§ 6 Abkommen über wissenschaftlich-technisch

Artikel 6

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Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten erforderlichen jeweiligen verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.