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Europäische Konvention über die Gleichwe · Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse – Zusatzprotokoll

§ 2 Europäische Konvention über die GleichweArtikel 2

Erklärung zur Auslegung

В силаОфициален текст

Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarats ein Verzeichnis der von ihr außerhalb ihres Hoheitsgebiets amtlich geförderten Anstalten, die Zeugnisse erteilen, welche die Voraussetzung für die Zulassung zu den in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Universitäten bilden.