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Abkommen zwischen Österreich und Portuga · Abkommen zwischen Österreich und Portugal über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

§ 6 Abkommen zwischen Österreich und Portuga

Artikel 6

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(1) Die Regierungen der Vertragsstaaten werden auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Expertenkommission die Universitätsstudien verbindlich vereinbaren, die gleichgestellt sind.

(2) Die auf Grund dieser gleichgestellten Universitätsstudien verliehenen akademischen Grade sind in beiden Vertragsstaaten voll gleichwertig.

(3) Die volle Gleichwertigkeit hat in der Republik Österreich die Wirkung der „Nostrifizierung“, in der Portugiesischen Republik die Wirkung der „equivalencia“.