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Europäische Weltraumorganisation – Anlag · Europäische Weltraumorganisation – Anlage I

§ 12 Europäische Weltraumorganisation – Anlag

Artikel XII Artikel römisch zwölf

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(1) Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr und der Übermittlung aller ihrer Schriftstücke hat die Organisation Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie von den einzelnen Mitgliedstaaten anderen internationalen Organisationen gewährt wird.

(2) Der amtliche Nachrichtenverkehr der Organisation, gleichviel mit welchem Nachrichtenmittel, unterliegt nicht der Zensur.