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Europäische Weltraumorganisation · Europäische Weltraumorganisation

§ 18 Europäische Weltraumorganisation

Nichterfüllung von Verpflichtungen

В силаОфициален текст

Ein Mitgliedstaat, der seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkommt, verliert seine Mitgliedschaft in der Organisation, wenn der Rat dies mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten beschließt. In diesem Fall findet Artikel XXIV Anwendung.