§ 4 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den
Artikel 4
Die Republik Österreich ermutigt zur Teilnahme qualifizierter tunesischer absolvierter Akademiker an speziellen Post-Graduate-Lehrgängen an österreichischen Universitäten und Hochschulen.
Artikel 4
Die Republik Österreich ermutigt zur Teilnahme qualifizierter tunesischer absolvierter Akademiker an speziellen Post-Graduate-Lehrgängen an österreichischen Universitäten und Hochschulen.