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Abkommen über die Zusammenarbeit auf den · Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Wissenschaft und des Bildungswesens (Guatemala)

§ 6 Abkommen über die Zusammenarbeit auf denArtikel 6

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Die Namen, Funktionen und sonstigen Daten von Personen, die in den Genuß der erwähnten Begünstigungen kommen sollen, werden unter Bezugnahme auf das jeweilige Programm oder Projekt den zuständigen Stellen des Empfangsstaates durch die diplomatische Vertretungsbehörde des Entsendestaates bekanntgegeben.