§ 1 Lehrplan für Bewegung und Sport an allge
Klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten, vgl. § 3 Abs. 3.
Der in der Anlage dieser Verordnung enthaltene Lehrplan für Bewegung und Sport gilt für den Pflichtgegenstand und die Unverbindliche Übung „Bewegung und Sport“ an
1. der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen,
2. den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten) und
3. den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
jeweils einschließlich der Sonderformen.
История на изменения
- In Kraft seit 2016-09-01