Sportstättenschutzgesetz · Sportstättenschutzgesetz
§ 3 Sportstättenschutzgesetz
Ist auch auf Verfahren anzuwenden, die vor In-Kraft-Treten anhängig geworden sind (vgl. Art. 10 § 2 Abs. 1, BGBl. I Nr. 113/2003 ).
(1) Erachten Vermieter oder Mieter den vereinbarten Mietzins nicht als angemessen, so kann die gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Mietzinses im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 beantragt werden.
(2) Über Anträge gemäß Abs. 1 entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Mietgegenstand gelegen ist, im Verfahren außer Streitsachen, mit der Maßgabe, daß § 37 Abs. 3 Z 10, 11, 12 zweiter Satz, 13 bis 19 MRG anzuwenden ist.
История на изменения
- In Kraft seit 2005-01-01
Препраща към
- Sportstättenschutzgesetz чл. 10
- Sportstättenschutzgesetz § 2
- Sportstättenschutzgesetz чл. 37