§ 58 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenar
Artikel 58
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch von Schülergruppen.
Die Bedingungen und Formen einer solchen Zusammenarbeit werden zwischen den zuständigen Partnern einvernehmlich festgelegt.