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Schulzeitverordnung · Schulzeitverordnung

§ 9b SchulzeitverordnungSonderbestimmungen für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen

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tritt mit dem Schuljahr 2022/23 in Kraft (vgl. § 12 Abs. 14)

An Fachschulen für Keramik und Ofenbau mit Ausbildungsschwerpunkt Keramik, für die nach Maßgabe des Lehrplans die Dauer des Pflichtpraktikums in der unterrichtsfreien Zeit schulautonom mit 16 Wochen festgelegt wurde, beginnt das Schuljahr für Schülerinnen und Schüler der 3. Klassen drei Wochen nach dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn des Schuljahres.