Abkommen über technische Zusammenarbeit · Abkommen über technische Zusammenarbeit (Bhutan)
§ 6 Abkommen über technische Zusammenarbeit
Artikel 6
Die im Rahmen dieses Abkommens ins Königreich Bhutan entsandten österreichischen Fachkräfte sind verpflichtet, außerhalb der ihnen übertragenen Funktionen ohne Erlaubnis der Vertragsschließenden Parteien keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben.