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StudFG · Studienförderungsgesetz 1992

§ 65 StudFGAusschreibung

5. Abschnitt Förderungsstipendien

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(1) Förderungsstipendien sind für jedes Studienjahr durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung auszuschreiben.

(2) In der Ausschreibung sind die Studienleistungen, die mindestens erbracht werden müssen, und zumindest ein Termin pro Semester, bis zu dem Bewerbungen um ein Förderungsstipendium abgegeben werden können, anzuführen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2004-01-01