StudFG · Studienförderungsgesetz 1992
§ 69 StudFGVeröffentlichung im Universitätsbericht
IV. HAUPTSTÜCK römisch vier. HAUPTSTÜCK GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Rahmen des Universitätsberichtes (§ 11 UG) einen Bericht über die den Studierenden an Universitäten zuerkannten Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu veröffentlichen.
История на изменения
- In Kraft seit 2022-09-01