StudFG · Studienförderungsgesetz 1992
§ 72 StudFGBefreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
IV. HAUPTSTÜCK römisch vier. HAUPTSTÜCK GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlasst Schriften und die zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
История на изменения
- In Kraft seit 2022-09-01