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Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und · Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt

§ 25 Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und

Artikel 25

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In der Regel wird nur ein Teil der Kosten für die erforderliche Arbeit von der internationalen Gemeinschaft getragen. Der Beitrag des Staates, dem die internationale Unterstützung zuteil wird, muß einen wesentlichen Teil der für jedes Programm oder Vorhaben aufgewendeten Mittel darstellen, es sei denn, seine Mittel erlauben dies nicht.