Wahl der Schülervertreter · Wahl der Schülervertreter
§ 10 Wahl der SchülervertreterStimmzettel
2. Abschnitt Durchführung der Wahlen
(1) Die Wahlen sind mittels vom Wahlvorsitzenden zur Verfügung gestellter Stimmzettel von gleicher Beschaffenheit und einheitlichem Format vorzunehmen.
(2) Die Stimmzettel haben den Anlagen 1 und 2 zu entsprechen und die Funktionen, in die gewählt werden soll, zu bezeichnen.
(3) Auf den Stimmzetteln gemäß den Anlagen 1 und 2 können, erforderlichenfalls unter Hinzufügung von Zeilen, die Namen der Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge ohne Hinzufügung der Wahlpunkte angeführt sein.
(4) Die Stimmzettel gemäß den Anlagen 1 und 2 können auf einem Blatt vereinigt werden.