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Wahl der Schülervertreter · Wahl der Schülervertreter

§ 16 Wahl der SchülervertreterAbwahlantrag

4. Abschnitt Abwahl und Neuwahl eines Schülervertreters, eines Stellvertreters oder eines Stellvertreters im Schulgemeinschaftsausschuß

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Ein Antrag auf Abwahl eines Schülervertreters, eines Stellvertreters oder eines Stellvertreters im Schulgemeinschaftsausschuß ist schriftlich gemäß § 59a Abs. 10 des Schulunterrichtsgesetzes beim Schulleiter einzubringen und von mindestens einem Drittel der jeweils zur Wahl Berechtigten zu unterschreiben.