Wahl der Schülervertreter · Wahl der Schülervertreter
§ 20 Wahl der Schülervertreter
5. Abschnitt Ergänzende Bestimmungen
Eine gemäß § 54 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 , aus dem Grunde der fachlichen Zusammengehörigkeit einer berufsbildenden höheren Schule eingegliederte berufsbildende mittlere Schule bildet mit dieser eine einzige Schule im Sinne dieser Verordnung.
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- Wahl der Schülervertreter чл. 54