Internationales Entwicklungsrechtsinstit · Internationales Entwicklungsrechtsinstitut
§ 7 Internationales Entwicklungsrechtsinstit
BEZIEHUNGEN DER ZUSAMMENARBEIT
Das Institut kann mit anderen Einrichtungen oder Programmen Beziehungen der Zusammenarbeit herstellen und Personal auf einer Leihbasis oder Basis der Zuteilung aufnehmen.