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Beiträge für Schülerheime und ganztägige · Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen

§ 7b Beiträge für Schülerheime und ganztägigeErmäßigung des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages

2a. ABSCHNITT Betreuungs- und Nächtigungsbeitrag

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Im Fall eines Antrages auf Ermäßigung des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages ist dieser gemäß § 6 sowie unter Anwendung des § 5 Abs. 2 festzusetzen. Bei bescheidmäßig zuerkannter Heimbeihilfe (§ 1 Abs. 1 Z 3 und § 11 Abs. 1 des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, in seiner jeweils geltenden Fassung) ist eine Ermäßigung nur hinsichtlich des um das monatsanteilige Ausmaß der Heimbeihilfe verringerten Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages zulässig.