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Abkommen zwischen Österreich und Polen ü · Abkommen zwischen Österreich und Polen über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

§ 5 Abkommen zwischen Österreich und Polen ü

Artikel 5

В силаОфициален текст

(1) Die in der Republik Österreich beziehungsweise in der Republik Polen ausgestellten Reifezeugnisse oder sonstigen Zeugnisse über die Berechtigung zum Hochschulstudium vermitteln im jeweils anderen Vertragsstaat das Recht, die Zulassung zum Hochschulstudium zu beantragen.

(2) Die sonstigen in den beiden Vertragsstaaten geltenden allgemeinen und besonderen Regelungen über die Zulassung zum Studium werden durch dieses Abkommen nicht berührt.