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Abkommen über die wirtschaftliche, techn · Abkommen über die wirtschaftliche, technische und technologische Zusammenarbeit (Polen)

§ 5 Abkommen über die wirtschaftliche, techn

Artikel 5

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Die in Artikel 3 und 4 genannte Zusammenarbeit könnte in folgenden Formen weiter verwirklicht werden:

–

Gründung von Gemeinschaftsunternehmen,

–

Errichtung von Firmenvertretungen,

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Direktinvestitionen und Unternehmensbeteiligungen,

–

Technologie- und Know-how-Transfer, angewandte Forschung,

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Patente und Lizenzen sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte,

–

Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften,

–

Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen und Industrien,

–

finanzielle und Bankdienstleistungen, Marketing, Consulting und sonstige Dienstleistungen,

–

Erstellung von Feasibility-Studien,

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Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch von Delegationen und Experten im Wirtschaftsbereich,

–

Austausch von juristischen, wirtschaftlichen, statistischen und technischen Informationen, Dokumentationen und Publikationen.