§ 5 Abkommen über die wirtschaftliche, techn
Artikel 5
Die in Artikel 3 und 4 genannte Zusammenarbeit könnte in folgenden Formen weiter verwirklicht werden:
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Gründung von Gemeinschaftsunternehmen,
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Errichtung von Firmenvertretungen,
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Direktinvestitionen und Unternehmensbeteiligungen,
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Technologie- und Know-how-Transfer, angewandte Forschung,
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Patente und Lizenzen sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte,
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Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften,
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Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen und Industrien,
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finanzielle und Bankdienstleistungen, Marketing, Consulting und sonstige Dienstleistungen,
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Erstellung von Feasibility-Studien,
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Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien und Konferenzen, Austausch von Delegationen und Experten im Wirtschaftsbereich,
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Austausch von juristischen, wirtschaftlichen, statistischen und technischen Informationen, Dokumentationen und Publikationen.