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Abkommen zwischen Österreich und Frankre · Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen

§ 12 Abkommen zwischen Österreich und Frankre

Artikel 12

В силаОфициален текст

Die Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, alle geeigneten Verbreitungsarten der Filme des jeweiligen anderen Landes sowie der koproduzierten Filme zu unterstützen und zu verstärken.

Sie werden sich zu diesem Zweck regelmäßig abstimmen, um die hiezu notwendigen Maßnahmen festzulegen.