SchUG-BKV · Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
§ 30 SchUG-BKVAnrechnungen beim Übertritt in eine andere Schulart (Schulform, Fachrichtung, Ausbildung)
Aufsteigen, Erfolgreicher Abschluss, Wiederholen, Anrechnungen
Zum Inkrafttreten vgl. § 69 Abs. 7.
Der Schulleiter hat einen Studierenden auf seinen Antrag von der Teilnahme an einzelnen Modulen zu befreien, wenn dieser durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, einer Pädagogischen Hochschule, einer anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, eines anerkannten privaten Studienganges, einer Universität, einer akkreditierten Privatuniversität, einer Fachhochschule, eines Fachhochschul-Studienganges oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass er das Bildungsziel des betreffenden Moduls erlangt hat.
История на изменения
- In Kraft seit 2012-02-15