SchUG-BKV · Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
§ 58a SchUG-BKVSchulclusterbeirat
11. ABSCHNITT Schule und Studierende
Für Schulen, die in einem organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist § 64a des Schulunterrichtsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Препраща към
- SchUG-BKV чл. 64a