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SchUG-BKV · Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

§ 9 SchUG-BKVDurchführung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen

3. ABSCHNITT Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Abs. 1: Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.

(1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und den lehrplanmäßigen Anforderungen der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) die Prüfungsgebiete sowie die Prüfungsformen der Aufnahms- und Eignungsprüfungen sowie nähere Durchführungsbestimmungen festzulegen.

(2) Zur Durchführung der Prüfung hat der Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern als Prüfer zu bestellen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2010-09-01