SchUG-BKV · Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
§ 9 SchUG-BKVDurchführung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen
3. ABSCHNITT Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Abs. 1: Zum Bezugszeitraum vgl. § 69 Abs. 6.
(1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und den lehrplanmäßigen Anforderungen der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) die Prüfungsgebiete sowie die Prüfungsformen der Aufnahms- und Eignungsprüfungen sowie nähere Durchführungsbestimmungen festzulegen.
(2) Zur Durchführung der Prüfung hat der Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern als Prüfer zu bestellen.
История на изменения
- In Kraft seit 2010-09-01