UBVO 1998 · Universitätsberechtigungsverordnung
§ 1 UBVO 1998
Die erfolgreiche Ablegung einer Reifeprüfung einer höheren Schule oder einer Berufsreifeprüfung berechtigt zum Besuch von Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, für welche die Reifeprüfung Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist, wobei jedoch gemäß den §§ 2 bis 5 die erfolgreiche Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung oder zur Berufsreifeprüfung erforderlich ist.
История на изменения
- In Kraft seit 2018-09-28
Препраща към
- UBVO 1998 § 2
- UBVO 1998 чл. 5