§ 14 Abkommen über wirtschaftliche, landwirts
Artikel 14
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens sollen durch Verhandlungen im Rahmen des im Artikel 13 genannten Gemischten Ausschusses beigelegt werden.