BThOG · Bundestheaterorganisationsgesetz
§ 23 BThOGFührung des Bundeswappens
6. Abschnitt
Die Gesellschaften sind berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.
BThOG · Bundestheaterorganisationsgesetz
6. Abschnitt
Die Gesellschaften sind berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.