BThOG · Bundestheaterorganisationsgesetz
§ 25 BThOGGeltung des Bundestheatersicherheitsgesetzes
7. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
Zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 findet das Bundestheatersicherheitsgesetz, BGBl. Nr. 204/1989 , auf die im § 3 Abs. 1 angeführten Theater sowie auf die von diesen Theatern betriebenen Spiel-, Probe- und Betriebsstätten keine Anwendung.