BSEOG · Bundessporteinrichtungenorganisationsgesetz
§ 19 BSEOGVorbereitende Maßnahmen
6. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle Maßnahmen zu setzen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit der Gesellschaft erforderlich sind.